Folge 11 – Was kommt bei der Elterneignungsprüfung der Adoptionsvermittlungsstelle auf mich zu?

Hier ist insbesondere zu prüfen ob die Bewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind. Neben dem Alter wird die Persönlichkeit der Adoption interessierten beleuchtet. Die beurteilenden Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstellen interessieren sich für folgende Aspekte:

Die Motive für eine Adoption

Hierbei spielt die Lebenszufriedenheit und die Adoptionsmotivation eine wesentliche Rolle. Die Bewerber sollten in der Lage sein, über ihre eigene Erziehung in der Kindheit zu reflektieren und über ein Erziehungskonzept verfügen. Eine gewaltfreie Erziehung ist dabei Grundvoraussetzung. Auf die Gründe für die Adoption werden hinterfragt. Sachfremde Motive würden gegen eine Adoption sprechen. Sachfremd wäre eine Adoption beispielsweise aus dem Grunde eine erbrechtliche Neuordnung zu erwirken oder die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vorhandenen Kindern zu schmälern. Um die eigene Partnerschaft zu stärken sollte ebenfalls keine Adoption angestrebt werden. Ein erfülltes Leben sollte für die Adoptionsinteressierten nicht ausschließlich von der Erfüllung ihres Kinderwunsches abhängen.

Die Elterneignung

Bei der Frage ob sich Adoptionsinteressierte als Eltern eignen, wird auch die Einstellung gegenüber den Herkunftseltern hinterfragt. Ist eine Herabwürdigung zu beobachten und tritt auch über einen längeren Zeitraum keine wertschätzende Einstellung gegenüber der eigenen Herkunftsfamilie ein, so spricht dies regelmäßig gegen die Elterneignung.

Gesundheit

Die Adoptionsinteressierten sollten körperlich und geistig gesund sein, denn sie müssen in der Lage sein, auch zukünftig die erzieherische und pflegerische Versorgung eines Kindes sicherzustellen.

Wohnverhältnisse

bei den Bewerbern muss ein ausreichender und kindgerechter Wohnraum zur Verfügung stehen. Spätestens ab dem Schulalter muss dem Kind ein eigenes Zimmer, gegebenenfalls mit einem anderen Kind, zur Verfügung stehen.

Ökonomische Absicherung/Berufstätigkeit

Adoptionsbewerber haben ein schlüssiges Konzept zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes vorzulegen. Dies ist wesentliche Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes. Verletzungen der Unterhaltspflicht gegenüber bereits vorhandenen Kindern ist regelmäßig ein Ausschlusskriterium. Liegt Privatinsolvenz vor oder wird der Lebensunterhalt durch staatliche Transferleistungen bestritten (ALG zwei bzw. Hartz IV) so soll die Vermittlung eines Kindes die Ausnahme darstellen. Die Bewerber können berufstätig sein, müssen allerdings die Hauptbezugspersonen des Kindes sein. Hierbei ist die Pflege des Kindes gerade im ersten Jahr nach der Aufnahme von den Adoptiveltern sicherzustellen.

Partnerschaftliche Stabilität

Um dem Adoptivkind eine gute Entwicklung zu ermöglichen, wird darauf geachtet werden, dass die Familienbeziehungen auf Dauer ausgelegt sind. Manche der beurteilenden Fachkräfte sehen hier eine Mindestdauer der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft von drei Jahren als förderlich an. Letztlich dürften starre Zeitgrenzen bei der Beurteilung der Stabilität einer Beziehung nicht ausschlaggebend sein. Auch gesetzlich gibt es keine zeitliche Vorgabe.

Weitere (leibliche) Kinder in der Familie

Wird der Eignungstest positiv durchlaufen, sind im nachgehen den gerichtlichen Adoptionsverfahren gemäß § 193 S. 1  FamFG grundsätzlich die Kinder der Annehmenden anzuhören. Daher wird zumeist auch schon im Vorfeld ein Gespräch der Fachkraft mit den Kindern stattfinden. Regelmäßig sollte das zu vermittelnde Kind jünger sein als das jüngste in der Familie lebende Kind. Kinder, die nicht mehr im Haushalt leben, sind für die Integration des Adoptivkinder in die Familie nicht maßgebend. Dennoch werden deren Interessen im familiengerichtlichen Verfahren Berücksichtigung finden.

Soziales Umfeld

Auch die Einstellung des sozialen Umfelds zur geplanten Adoption wird in die Prüfung aufgenommen.

Straftaten

Spätestens im familiengerichtlichen Verfahren ist von den Adoptionsbewerbern ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Vorstrafen sind kein Grund für eine generelle Nichteignung, sie werden allerdings besonders geprüft und gewürdigt. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Gewalt und Körperverletzungsdelikte, die mit einer Kindeswohlgefährdung einhergingen, schließen regelmäßig die Elterneignung aus. Auch eine Häufung von Straftaten kann gegen eine Elterneignung sprechen.

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