Folge 16 – Wie läuft eine Adoption eines Kindes aus dem Ausland (Auslandsadoption) ab?

Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 AdVermiG liegt eine Auslandsadoption bzw. internationale Adoptionsvermittlung vor, wenn ein Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder ein Kind innerhalb von zwei Jahren vor Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht worden ist.

Wie bei der Adoption ohne Auslandsbezug sind die Adoptionsvoraussetzungen durch die zuständigen Behörden zu überprüfen und das Vermittlungsverfahren von qualifizierten Fachstellen durchzuführen.

Eine grenzüberschreitende Adoption ist eine nachrangige Hilfsmaßnahme für ein Kind. Grundsätzlich gilt: Wenn immer möglich, soll ein Kind in seiner Herkunftsfamilie aufwachsen dürfen. Eine Vermittlung in ein anderes Land soll erst erwogen werden, wenn es nicht möglich ist, es in seiner eigenen Familie oder aber in einer anderen Familie in seinem Heimatland zu belassen. Nur solche Organisationen oder Behörden dürfen tätig werden, die durch ihre fachlichen und persönlichen Voraussetzungen die Gewähr für eine zuverlässige und seriöse Vermittlung bieten.

Auf internationaler Ebene würde mit dem Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) eine Rechtsgrundlage geschaffen, die unmittelbar anzuwendende Recht- bzw. Verfahrensvorschriften enthält. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit dem 1. März 2002 Vertragsstaat.

Ein wichtiger Regelungsgegenstand des Übereinkommens ist die gegenseitige Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung. Wenn die Annahme als Kind entsprechend den Vorgaben des HAÜ in einem Vertragsstaat zustande gekommen ist, wird sie kraft Gesetzes ohne weitergehende Prüfungen einen anderen Vertragsstaaten anerkannt.

Mit der Adoption erhält ein ausländisches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, § 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).

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