Für die Erwachsenen oder Volljährigenadoption gelten die gleichen Vorschriften, die auch bei der Minderjährigenadoption von Bedeutung sind.
Des Weiteren gibt es noch einige Sondervorschriften der §§ 1767-1772 BGB. Eine wichtige Bestimmung ist, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt sein muss (§ 1767 Abs. 1 BGB)