Folge 23 – Lässt sich eine Adoption aufheben bzw. rückgängig machen?

Eine Minderjährigenadoption ist auf Antrag nach § 1760 BGB aufzuheben, wenn bestimmte wesentliche Grundvoraussetzungen der Annahme gefehlt haben. Dazu gehören der Antrag des Annehmenden, die Einwilligung des Kindes oder die erforderliche Einwilligung eines Elternteils.

Ist eine Aufhebung aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich, wird die Adoption gemäß § 1763 BGB von Amts wegen vom Familiengericht aufgehoben. Zu solchen schwerwiegenden Gründen gehören insbesondere schwere Verfehlungen des Adoptivelternteils, wie zum Beispiel sexueller Missbrauch des Adoptivkindes. Eine Aufhebung nicht rechtfertigen können die Trennung der Annehmenden bzw. die Scheidung ihrer Ehe.

Die Aufhebung ist nur während der Minderjährigkeit des Kindes zulässig. Eine Aufhebung der Adoption und Rückführung zu den leiblichen Eltern ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Bei Volljährigen kann auf Antrag des Annehmenden und des Aufgenommenen kann eine Volljährigenadoption gemäß § 1771 S.1 BGB aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Einseitig kann die Aufhebung nicht beantragt werden, dies gilt auch wenn der Annehmende bereits verstorben ist. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor wenn es den Beteiligten nicht um die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern nur um die Erlangung aufenthaltsrechtlicher, erbschaftssteuerlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile ging.

Auch der nachträgliche Eintritt entsprechender Umstände, wie zum Beispiel das Entstehen einer gleichgeschlechtlichen sexuellen Beziehung, ist als wichtiger Grund anzusehen.

Hingegen können die mit der Namensänderung verbundenen Schwierigkeiten für den angenommenen nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres als wichtiger Grund für die Aufhebung der Adoption angesehen werden.

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