Mit einer Adoption wird künstlich ein Verwandtschaftsverhältnis geschaffen.
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Wenn ein Kind adoptiert wird, dann hat es die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind.
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Diese Neuzuordnung zu der annehmenden Familie ist endgültig und die Verwandtschaftsverhältnisse zu Ursprungs- oder Herkunftsfamilie erlöschen in rechtlicher Hinsicht.
Durch die Adoption wird das Kind bzw. der erwachsene Adoptionswillige also vollwertiges Mitglied der neuen Familie.
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Damit zieht die Adoption erbrechtliche und steuerrechtliche Folgen nach sich. Es wird, wie leibliche Nachkommen, gesetzlicher Erbe und hat zählt, wie eigene Kinder, bei der Bemessung der Steuerlast.
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Eine Adoption hat auch namensrechtliche
und ausländerrechtliche Folgen So erhält das adoptierte Kind als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden.
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Mit der Adoption erhält ein ausländisches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.