Folge 20 – Wann ist eine Erwachsenenadoption sittlich (nicht) gerechtfertigt?

Die sittliche Rechtfertigung ist gegeben, wenn zwischen dem Annehmenden und dem anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Ist das noch nicht der Fall ist eine Prognose Entscheidung hierzu zu treffen. Indizien für das Bestehen der Eltern-Kind-Beziehung sind:

  • ausreichender Altersabstand (natürliche Generationenfolge)
  • persönlicher Umgang der Beteiligten, beispielsweise gemeinsame Feste, gemeinsame Feiern zu Geburtsnamens Tagen, gegenseitige Mitteilung von wichtigen Familienereignissen
  • gegenseitige Unterstützung bei Krankheit und wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Betreuung und Pflege)

Dagegen können der Annahme einer Eltern-Kind-Beziehung und damit einer Adoption entgegenstehen:

  • ein geringer Altersunterschied von 11,12, 14 oder 15 Jahren (wobei diesem speziellen Falle einer Stiefkindadoption nicht zwingend entgegensteht)
  • ein sehr hoher Altersunterschied, der der üblichen Generationenfolge widerspricht,
  • eine lediglich freundschaftliche oder gar kollegiale Beziehung
  • sprachliche Verständigungsschwierigkeiten
  • unterschiedliche Kultur Kreise oder gesellschaftliche Schichten
  • eine sexuelle Beziehung zwischen den Beteiligten
  • keine Kenntnis der persönlichen Lebensumstände des anderen
  • Einbindung in eine intakte Familie

Nicht gerechtfertigt ist eine Adoption aus:

  • aus ausschließlich erbschaftssteuerlichen Gründen
  • aus ausländerrechtlichen Gründen (Erlangung eines Aufenthaltstitels)
  • Nur wirtschaftliche Zielrichtung
  • Nur zur Sicherung der Namensnachfolge

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass auch eine Adoption von Erwachsenen aus familienbezogenen Motiven angestrebt werden muss. Als Nebenzwecke dürfen aber auch andere Vorteile verfolgt werden, zum Beispiel die Senkung der Steuerlast im Erbfall oder der Namenserwerb.

Anerkannter Fall, bei dem auch wirtschaftliche, insbesondere erbschaftssteuerliche Erwägungen eine Rolle spielen dürfen, ist derjenige der Adoption vorgesehenen Unternehmens-, Praxis-bzw. Hofnachfolgers also die Adoption mit dem Ziel der Fortführung des Lebenswerkes durch den adoptierten.

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