Folge 21 – Welche Folgen hat eine Erwachsenenadoption?

Die Folgen einer Adoption eines Erwachsenen unterscheiden sich von denen einer Minderjährigenadoption: Zwar wird der Angenommene mit allen Rechten und Pflichten zum Kind des Annehmenden, die bisherigen Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen jedoch nicht, daher auch die Bezeichnung als „schwache Adoption“. Alle unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche bleiben bestehen.

Der adoptierte Erwachsene hat damit zwei Elternpaare. Hinsichtlich des Unterhalts haften die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Erwachsener mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption, sogenannte Volladoption (§ 1772 BGB), angenommen werden. Dies ist in folgenden Fällen möglich:

  • Die Adoptiveltern haben bereits einen minderjährigen Bruder oder eine minderjährige Schwester des Erwachsenen angenommen.
  • Der Erwachsene wurde bereits als Minderjähriger in die Familie der Adoptiveltern aufgenommen oder der Adoptivantrag wurde zu einem Zeitpunkt gestellt, als der Anzunehmende noch minderjährig war
  • Und schließlich der praktisch wichtigste Fall: Der Annehmende nimmt ein Kind seines Ehegatten aus einer früheren Beziehung an.

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