Darf ich als Alleinstehende ein Kind adoptieren?
Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur alleine annehmen (§ 1741 Abs.2 S. 1 BGB). Es ist nicht möglich, eine gemeinschaftliche Adoption mit einer anderen Person durchzuführen.
So können beispielsweise Paare, die nicht miteinander verheiratet sind, ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. In § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB ist explizit die Möglichkeit der Adoption für Alleinstehende vorgesehen. Dazu gehören auch Einzelpersonen, die in nichtehelichen Partnerschaften leben.
Die Empfehlungen der Adoptionsvermittlungsstellen gehen davon aus dass bei der Vermittlung an alleinstehende eine besonders eingehende Kindeswohlprüfung zu erfolgen habe.
Eine Vermittlung an Einzelpersonen soll nur in besonderen Fällen vorgenommen werden. Dem Gesetz nach oder auch der gesetzgeberischen Intention nach lässt sich diese Beschränkung jedoch nicht ableiten.
Wenn eine Einzelperson es ermöglichen kann, ein Kind zu unterhalten, es zu fördern und für es zu sorgen und wenn auch ein soziales Umfeld beiderlei Geschlechts vorhanden ist, so ist nicht ersichtlich warum eine alleinstehende Person nicht zu Übernahme elterlicher Verantwortung geeignet sein sollte.